Eine bewilligte Reha der Deutschen Rentenversicherung bedeutet nicht automatisch, dass der bisherige Lohn weitergezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Übergangsgeld die entstehende Einkommenslücke zumindest teilweise schließen. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch die Zahlung ausfällt, hängt von der jeweiligen Reha-Leistung sowie der vorherigen Versicherungs- und Einkommenssituation ab. Das Übergangsgeld ist keine Rente und auch keine allgemeine Überbrückungszahlung bis zum Rentenbeginn.
Wenn die Reha beginnt und das Einkommen wegfällt
Eine Arbeitnehmerin ist seit mehreren Monaten arbeitsunfähig. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihr eine stationäre medizinische Rehabilitation. Die Erleichterung ist zunächst groß, doch dann stellt sich die entscheidende Frage.
Wer bezahlt während der Reha die Miete, den Strom und die übrigen laufenden Kosten? Der normale Arbeitslohn wird möglicherweise nicht mehr gezahlt. Genau in dieser Situation kann das Übergangsgeld der Rentenversicherung wichtig werden.
Was ist Übergangsgeld?
Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung. Es soll den Lebensunterhalt absichern, wenn Versicherte wegen einer Reha, Präventionsmaßnahme oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorübergehend nicht arbeiten können.
Die Leistung ersetzt einen Teil des weggefallenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Sie soll verhindern, dass Versicherte während einer notwendigen Maßnahme vollständig ohne laufendes Einkommen dastehen.
Das Übergangsgeld ist jedoch keine Rente. Auch der gelegentlich verwendete Begriff Rentenübergangsgeld bezeichnet keine eigene Rentenart und keine allgemeine Zahlung bis zum Beginn einer Altersrente.
Anspruch nach § 20 SGB VI: Wer Übergangsgeld erhalten kann
Anspruch können Versicherte haben, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten. Auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können einen Anspruch auslösen. Dazu gehören beispielsweise berufliche Weiterbildungen oder Umschulungen.
Die Leistung darf grundsätzlich nicht so ausgestaltet sein, dass sie problemlos neben einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit wahrgenommen werden kann. Wer trotz der Maßnahme uneingeschränkt weiterarbeiten kann, benötigt regelmäßig keine entsprechende Entgeltersatzleistung.
Arbeitsentgelt unmittelbar vor Arbeitsunfähigkeit
Bei einer medizinischen Reha, Präventionsleistung oder Nachsorge muss unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung grundsätzlich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt worden sein. Im maßgebenden Zeitraum müssen daraus Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein.
Ein Anspruch kann ebenfalls an den vorherigen Bezug bestimmter Sozialleistungen anknüpfen. Dazu gehören unter anderem Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld. Entscheidend ist regelmäßig, dass der Sozialleistung zuvor beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde lag.
Auch Versicherte mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Übergangsgeld erhalten. Das gilt insbesondere, wenn sie wegen der Teilhabeleistung keiner ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Praxisbeispiel
Die Arbeitnehmerin aus unserem Beispiel hat vor ihrer Erkrankung versicherungspflichtig gearbeitet. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung erhielt sie Krankengeld. Nun beginnt die von der Deutschen Rentenversicherung bewilligte stationäre Reha.
Während der Maßnahme kann Übergangsgeld an die Stelle der bisherigen Einkommensabsicherung treten. Die Versicherte kann damit zumindest einen Teil ihrer laufenden Ausgaben decken und sich auf die Rehabilitation konzentrieren. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, prüft die Rentenversicherung anhand der persönlichen Versicherungs- und Einkommensverhältnisse.
Höhe nach § 21 SGB VI: So wird das Übergangsgeld berechnet
§ 21 SGB VI verweist für die Berechnung grundsätzlich auf die Vorschriften des SGB IX. Ausgangspunkt sind regelmäßig 80 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Dieser Betrag wird grundsätzlich auf das entsprechende Nettoarbeitsentgelt begrenzt.
Das Übergangsgeld beträgt regelmäßig 75 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn ein berücksichtigungsfähiges Kind vorhanden ist. Der erhöhte Satz kann auch in bestimmten gesetzlich geregelten Pflegekonstellationen gelten. Für die übrigen Versicherten beträgt das Übergangsgeld grundsätzlich 68 Prozent der Berechnungsgrundlage.
Besondere Regeln für Selbstständige und freiwillig Versicherte
Für Selbstständige mit Arbeitseinkommen und freiwillig versicherte Beschäftigte gelten besondere Berechnungsregeln. Bei ihnen wird die Berechnungsgrundlage grundsätzlich aus 80 Prozent des Einkommens ermittelt, das den Rentenversicherungsbeiträgen des letzten Kalenderjahres vor Beginn der Leistung zugrunde lag.
Wer unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der medizinischen Reha Arbeitslosengeld bezogen und zuvor Pflichtbeiträge gezahlt hat, erhält Übergangsgeld grundsätzlich in Höhe des bei Krankheit zu zahlenden Krankengeldes. Weitere Besonderheiten können sich ergeben, wenn kein aktuelles Arbeitseinkommen vorhanden ist oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt wird.
Vereinfachtes Berechnungsbeispiel
Ein Versicherter verdiente zuletzt 3.000 Euro brutto und 2.200 Euro netto im Monat. 80 Prozent des Bruttoentgelts entsprechen 2.400 Euro. Weil dieser Betrag über dem Nettoentgelt liegt, werden im vereinfachten Beispiel 2.200 Euro als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Ohne berücksichtigungsfähiges Kind ergeben 68 Prozent rund 1.496 Euro. Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind ergeben 75 Prozent rund 1.650 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet das Übergangsgeld kalendertäglich, weshalb die tatsächliche Auszahlung abweichen kann.
Warum das Übergangsgeld so wichtig ist
Eine medizinische Reha kann mehrere Wochen dauern. Eine berufliche Teilhabeleistung kann sich sogar über einen wesentlich längeren Zeitraum erstrecken. Ohne eine Entgeltersatzleistung könnten sich viele Versicherte eine solche Maßnahme finanziell kaum leisten.
Das Übergangsgeld bildet deshalb eine finanzielle Schutzbrücke. Versicherte sollen nicht aus Sorge um ihre laufenden Kosten auf eine notwendige Reha verzichten oder die Maßnahme vorzeitig abbrechen müssen. Die finanzielle Absicherung unterstützt damit zugleich das Ziel, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.
Welche Verbindung besteht zur Rente?
Die Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld, weil sie nicht nur für Renten zuständig ist. Zu ihren Aufgaben gehört auch, durch Reha- und Teilhabeleistungen eine gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen.
Dabei gilt der Grundsatz Reha vor Rente. Eine erfolgreiche Rehabilitation kann eine Erwerbsminderungsrente vermeiden oder hinausschieben. Bleibt die Erwerbsfähigkeit trotz der Reha erheblich eingeschränkt, können die medizinischen Feststellungen für ein späteres Verfahren auf Erwerbsminderungsrente bedeutsam werden.
Das Übergangsgeld ist dennoch keine automatische Vorstufe zur Erwerbsminderungsrente. Auch ein bevorstehender Beginn einer Altersrente begründet für sich allein keinen Anspruch auf diese Leistung.
Fakten im Überblick Übergangsgeld schützt vor einer finanziellen Lücke während bestimmter Reha- und Teilhabeleistungen.
Die Leistung beträgt grundsätzlich 68 oder 75 Prozent der maßgebenden Berechnungsgrundlage.
Übergangsgeld ist keine Rente und keine allgemeine Überbrückungszahlung bis zum Rentenbeginn.
Fazit
Das Übergangsgeld ist die finanzielle Schutzbrücke zwischen Erkrankung, Rentenreha und Rückkehr ins Arbeitsleben. Es verhindert, dass Versicherte während einer notwendigen Maßnahme vollständig ohne Erwerbseinkommen dastehen. Anspruch und Höhe hängen von der konkreten Leistung sowie der vorherigen Versicherungs- und Einkommenssituation ab. Eine automatische Vorstufe zur Erwerbsminderungs- oder Altersrente ist das Übergangsgeld nicht.
Quellenangaben: § 20 SGB VI Anspruch auf Übergangsgeld; § 21 SGB VI Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes und § 66 SGB IX Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
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