Zusätzlich zum Krankengeld: Haushaltshilfe kann bis zu 26 Wochen bezahlt werden

Zusätzlich zum Krankengeld: Haushaltshilfe kann bis zu 26 Wochen bezahlt werden
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Category: Health
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Wer wegen einer schweren Erkrankung den Haushalt nicht mehr führen kann, kann bei seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen. Der Anspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu vier Wochen. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung und Hilfebedarf im Haushalt, sind bis zu 26 Wochen möglich. Bezahlt wird die notwendige Unterstützung im Alltag, etwa beim Einkaufen, Kochen oder bei der Kinderbetreuung. Voraussetzung ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person die ausgefallenen Aufgaben im erforderlichen Umfang übernehmen kann. Haushaltshilfe ist auch ohne Krankengeld möglich Krankengeld und Haushaltshilfe nach § 38 SGB V können gleichzeitig gewährt werden. Die Kosten einer bewilligten Haushaltshilfe werden nicht vom Krankengeld abgezogen. Ein Krankengeldbezug ist dafür keine Voraussetzung. Deshalb können auch gesetzlich versicherte Rentner, Familienversicherte und Beschäftigte während der Lohnfortzahlung anspruchsberechtigt sein. Wer Hilfe braucht, muss nicht bis zur siebten Krankheitswoche warten. Wann vier Wochen gelten und wann bis zu 26 Wochen möglich sind Der hier beschriebene Anspruch setzt eine schwere Krankheit oder die akute Verschlimmerung einer Krankheit voraus. Die Erkrankung muss dazu führen, dass notwendige Haushaltsarbeiten oder die Versorgung der Kinder ausfallen. Typische Situationen sind erhebliche Einschränkungen nach einer Operation oder während einer belastenden Krebstherapie. Die Unterstützung ersetzt Aufgaben, die die erkrankte Person zuvor selbst übernommen hat. Die folgenden Höchstfristen gelten nur bei entsprechendem Hilfebedarf und soweit andere Haushaltsmitglieder die notwendigen Arbeiten nicht übernehmen können. Situation im Haushalt Gesetzlicher Anspruch wegen schwerer Krankheit Kein Kind unter zwölf Jahren und kein Kind mit Behinderung und Hilfebedarf Bis zu vier Wochen; bei der erkrankten Person darf für diesen Anspruch kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Ein Kind ist bei Beginn der Haushaltshilfe noch keine zwölf Jahre alt Bis zu 26 Wochen, soweit die Unterstützung erforderlich ist. Ein älteres Kind hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen Bis zu 26 Wochen; die Zwölf-Jahres-Grenze schließt den Anspruch nicht aus. Die Höchstdauer bedeutet keine automatische Bewilligung für den gesamten Zeitraum. Wer die Hilfe nur an einzelnen Wochentagen nutzt, kann den Leistungszeitraum dadurch nicht verlängern. Zusätzliche Ansprüche können sich aus der Satzung der eigenen Krankenkasse ergeben, etwa bei älteren Kindern oder in weiteren Krankheitssituationen. Versicherte sollten deshalb bereits beim ersten Antrag nach diesen Satzungsleistungen fragen. Daneben kann Haushaltshilfe beispielsweise während einer Krankenhausbehandlung als Begleitleistung zustehen, wenn ein Kind im Haushalt lebt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ihre Dauer kann sich dann nach der Dauer der Behandlung richten. Die Vier- beziehungsweise 26-Wochen-Grenze gilt deshalb nicht für jede Form der Haushaltshilfe. Bei einer Reha kann zudem ein anderer Kostenträger zuständig sein, etwa die Rentenversicherung. Ein berufstätiger Partner ist kein pauschaler Ablehnungsgrund Die Krankenkasse darf prüfen, welche Aufgaben andere Haushaltsmitglieder übernehmen können. Allein das Zusammenleben mit einem Ehepartner oder einem erwachsenen Kind bedeutet aber nicht, dass ausreichend Hilfe vorhanden ist. Arbeitszeiten, Wegezeiten und eigene gesundheitliche Einschränkungen müssen berücksichtigt werden. Die Krankenkasse darf berufstätige Haushaltsmitglieder nicht darauf verweisen, für die Haushaltsführung Urlaub zu nehmen. Der Antrag sollte allerdings erkennen lassen, zu welchen Zeiten tatsächlich Unterstützung fehlt. Wer beispielsweise tagsüber Hilfe bei der Kinderbetreuung benötigt, sollte die Arbeitszeiten des Partners und die Betreuungszeiten des Kindes angeben. Bei Pflegegrad 2 bis 5 bleibt Hilfe für Kinder möglich Pflegegrad 1 schließt den Anspruch wegen schwerer Krankheit nicht aus. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist dieser Anspruch für die eigene hauswirtschaftliche Versorgung grundsätzlich ausgeschlossen. Dafür kommen Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht. Für die Versorgung eines Kindes enthält § 38 Absatz 1 Satz 5 SGB V jedoch eine ausdrückliche Ausnahme. Ein pflegebedürftiger Elternteil kann bei erfüllten Voraussetzungen Haushaltshilfe zur Kinderversorgung erhalten. Die Kasse darf diesen Antrag daher nicht allein wegen des Pflegegrades ablehnen. Wer längerfristig Unterstützung im Haushalt benötigt, sollte zusätzlich die Leistungen seiner Pflegekasse prüfen lassen. Weitere Möglichkeiten erläutert der Beitrag zur Putzhilfe bei Pflegegrad 1. Der Antrag muss zeigen, welche Hilfe tatsächlich fehlt Versicherte sollten die Haushaltshilfe möglichst vor dem ersten Einsatz bei ihrer Krankenkasse beantragen. Benötigt werden regelmäßig ein Antragsformular und eine ärztliche Bescheinigung. Darin sollten die Einschränkungen sowie Beginn, voraussichtliche Dauer und täglicher Umfang der notwendigen Hilfe beschrieben werden. Eine allgemeine Krankschreibung reicht als Beschreibung des Bedarfs nicht aus. Kann jemand keine Einkaufstaschen tragen, nicht länger am Herd stehen oder sein Kind nicht aus der Kita abholen, sollte das im Nachweis erkennbar sein. Auch wer einzelne Arbeiten noch selbst erledigen kann, kann für die übrigen notwendigen Aufgaben Unterstützung erhalten. Während eines Krankenhausaufenthalts kann der Sozialdienst bei der Organisation helfen. Am besten wird die Versorgung bereits vor der Entlassung geklärt. Für medizinische Aufgaben wie die Wundversorgung kommt häusliche Krankenpflege infrage. Dafür ist eine gesonderte ärztliche Verordnung erforderlich. Dienst oder private Hilfe: Kosten vorher klären Die Krankenkasse sollte einen verfügbaren Vertragspartner nennen und den bewilligten Umfang bestätigen. Ein solcher Dienst rechnet die vereinbarten Leistungen üblicherweise direkt mit ihr ab. Aus der Zusage sollte hervorgehen, für welche Tage, Stunden und Tätigkeiten die Kosten übernommen werden. Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co. 📬 Wöchentliche Updates 👥 100.000+ Leser Newsletter Wenn du ein Mensch bist, lasse das Feld leer: 100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar Kann die Kasse keine Haushaltshilfe stellen oder gibt es einen anderen anerkannten Grund für eine selbst organisierte Hilfe, sind angemessene Kosten zu erstatten. Dafür können auch Freunde oder Nachbarn infrage kommen. Stundensatz, Einsatzzeit und Abrechnung sollten vor einer privaten Vereinbarung mit der Krankenkasse abgestimmt werden. Bei Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad, etwa Eltern oder Geschwistern, wird grundsätzlich kein Arbeitslohn erstattet. Die Kasse kann jedoch notwendige Fahrtkosten und nachgewiesenen Verdienstausfall übernehmen, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu denen einer Ersatzkraft stehen. Auch bei einer Unterstützung durch den Ehepartner ist eine vorherige Abstimmung sinnvoll. Bei längerer unbezahlter Freistellung sollten Helfende ihren eigenen Sozialversicherungsschutz klären. Was Versicherte selbst bezahlen müssen Erwachsene Versicherte zahlen grundsätzlich zehn Prozent der täglichen Kosten selbst. Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Kalendertag mit einem tatsächlichen Einsatz. Sie darf die tatsächlichen Tageskosten nicht übersteigen. Diese Berechnung folgt aus § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 61 SGB V. Die Zuzahlungen zählen zur jährlichen Belastungsgrenze. Diese beträgt grundsätzlich zwei Prozent der zu berücksichtigenden jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für entsprechend anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke ein Prozent. Familienfreibeträge und Sonderregeln für bestimmte Sozialleistungsbeziehende können die Berechnungsgrundlage verringern. Die Einzelheiten regelt § 62 SGB V. Wer bereits für das laufende Kalenderjahr von gesetzlichen Zuzahlungen befreit ist, muss auch für die Haushaltshilfe nichts zuzahlen. Andere Versicherte sollten Belege sammeln und ihre Belastungsgrenze von der Kasse berechnen lassen. Wie der Antrag funktioniert, erklärt der Beitrag zur Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse. Was bei einer Ablehnung oder zu wenigen Stunden hilft Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab oder bewilligt sie zu wenig Unterstützung, sollten Versicherte einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen. Dagegen ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Ein Widerspruch per unterschriebenem Brief muss innerhalb der Frist bei der Kasse eingehen; eine einfache E-Mail genügt grundsätzlich nicht. Die zulässigen Formen regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt grundsätzlich eine Jahresfrist nach § 66 SGG. Für die Begründung sollten Versicherte gezielt auf den Ablehnungsgrund eingehen. Hilfreich sind etwa eine ergänzende ärztliche Bescheinigung oder konkrete Angaben dazu, warum der Partner die fehlende Hilfe nicht leisten kann. Die Begründung und weitere Unterlagen können nach einem fristgerechten Widerspruch nachgereicht werden. Droht eine dringende Versorgungslücke, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen. Dafür müssen der Anspruch und die besondere Eilbedürftigkeit nachvollziehbar dargelegt werden. Wenn die zunächst bewilligte Hilfe nicht ausreicht Besteht der Bedarf über den bewilligten Zeitraum hinaus, sollten Versicherte vor Ablauf der laufenden Bewilligung eine Verlängerung beantragen. Dafür ist ein aktueller ärztlicher Nachweis über die weiter benötigte Hilfe erforderlich. Eine längere Krankschreibung allein verlängert die Haushaltshilfe nicht automatisch. Ein Beispiel aus der Praxis Ein fiktives Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit einer neunjährigen Tochter erhält wegen einer schweren Erkrankung Krankengeld. Nach einer Operation kann sie vorübergehend weder einkaufen noch kochen oder ihre Tochter ausreichend betreuen. Die Krankenkasse bewilligt zunächst vier Wochen Haushaltshilfe. Für 20 bewilligte Einsatztage in diesen ersten vier Wochen entstehen im Beispiel anerkannte Kosten von jeweils 120 Euro, insgesamt also 2.400 Euro. Ohne Zuzahlungsbefreiung beträgt der Eigenanteil wegen der täglichen Obergrenze 200 Euro; die Kasse trägt 2.200 Euro. Ihr Krankengeld wird dadurch nicht gekürzt. Erreicht sie mit ihren gesetzlichen Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze, kann sich ihr endgültiger Eigenanteil weiter verringern. Weil die Mutter auch danach noch Hilfe benötigt, beantragt sie vor Ablauf der Bewilligung eine Verlängerung und legt einen aktuellen ärztlichen Nachweis vor. Im Beispiel übernimmt die Krankenkasse die Unterstützung für weitere vier Wochen, insgesamt also acht Wochen. Eine längere Bewilligung bis zur Höchstgrenze von 26 Wochen wäre bei entsprechendem Bedarf und erfüllten Voraussetzungen möglich. Fragen und Antworten zur Haushaltshilfe Muss ich zuvor im Krankenhaus gewesen sein? Nein. Auch eine schwere Erkrankung oder eine akute Verschlimmerung ohne vorherigen Klinikaufenthalt kann den Anspruch begründen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Was passiert, wenn mein Kind während der Hilfe zwölf Jahre alt wird? Für die Altersgrenze zählt das Alter bei Beginn der Haushaltshilfe. Der zwölfte Geburtstag während des laufenden Leistungszeitraums beendet den Anspruch daher nicht allein wegen des Alters. Wie viele Stunden täglich bezahlt die Krankenkasse? Der Umfang richtet sich nach dem nachgewiesenen Bedarf und den Verhältnissen im Haushalt. Eine Bewilligung über mehrere Wochen bedeutet keine automatische ganztägige Betreuung. Wird mir das Geld zur freien Verfügung ausgezahlt? Nein. Die Kasse finanziert die bewilligte Unterstützung oder erstattet die anerkannten Kosten einer selbst organisierten Hilfe. Quellen: Grundlage des gesetzlichen Anspruchs ist § 38 SGB V. Ergänzende Hinweise zum Antrag und zur Versorgung bieten die Verbraucherzentrale und die im Text verlinkten Krankenkasseninformationen.

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