Eine frühere grobe Verkehrsregelverletzung mit anschliessender Verurteilung kann reichen, damit ein Raser nicht mehr vom Ersttäterprivileg profitiert. Dies hat das Bundesgericht nun klargestellt.
Darum gehts
Wer innerhalb von zehn Jahren bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde, kann bei einem neuen Raserdelikt nicht vom Ersttäterprivileg profitieren.
Ein Autofahrer fuhr 2023 in Basel mit 74 km/h in einer 30er-Zone und wurde zu einem Jahr bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
Die frühere Verurteilung muss kein Raserdelikt gewesen sein und muss auch nicht besonders schwerwiegend gewesen sein.
Wer in der Schweiz wegen eines groben Verkehrsdelikts verurteilt wird, kann nicht immer mit einer Geldstrafe davonkommen. Das schreibt das Bundesgericht in einer Medienmitteilung vom Montag. Es stellt klar: Wer in den zehn Jahren zuvor bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde, kann bei einem neuen Raserdelikt nicht vom Ersttäterprivileg profitieren.
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Im konkreten Fall war ein Autofahrer 2023 in Basel mit 74 km/h in einer 30er-Zone unterwegs. Das sind 44 km/h zu viel. Die Fahrt wurde als Raserdelikt eingestuft. Dafür sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren vor.
Autofahrer bereits 2016 verurteilt worden
Für Ersttäter gibt es eine Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch eine Geldstrafe verhängen. Der Autofahrer war bereits 2016 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Er argumentierte, dass diese frühere Verurteilung das Ersttäterprivileg bei seinem neuen Raserdelikt nicht ausschliesse.
Wie beurteilst du die strengere Haltung des Bundesgerichts gegenüber Rasern?
Sehr gut, wer wiederholt gefährlich fährt, muss härter bestraft werden.
Es ist ein richtiger Schritt, um die Sicherheit auf den Strassen zu erhöhen.
Ich finde die Regelung zu starr, man sollte jeden Fall einzeln prüfen.
Das ist mir zu kompliziert, ich habe keine klare Meinung dazu.
Ich fahre selbst kein Auto und das Thema betrifft mich nicht.
Schwere des Delikts, nicht Art ist entscheidend
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass das Ersttäterprivileg auch bei einer früheren groben Verkehrsregelverletzung ausgeschlossen ist. Es muss also nicht bereits früher ein Raserdelikt vorgelegen haben. Auch aus dem Gesetz, der Entstehung der Bestimmung und ihrem Zweck ergebe sich nicht, dass nur besonders gravierende Vorstrafen das Privileg ausschliessen.
Der Mann wurde zu einem Jahr bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Er muss damit nicht ins Gefängnis, sofern er sich während der Probezeit nichts zuschulden kommen lässt.
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Was ist eine grobe Verkehrsregelverletzung?
Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt vor, wenn jemand eine Verkehrsregel verletzt und dadurch andere ernstlich gefährdet oder eine solche Gefahr bewusst in Kauf nimmt.
Dazu können beispielsweise gehören:
gefährliche Überholmanöver
erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen mit ernstlicher Gefährdung
gefährliches Missachten von Rotlicht oder Vortritt
Fahren auf der falschen Strassenseite
besonders gefährliches Drängeln oder andere riskante Fahrmanöver
Nicht jeder solche Verstoss gilt automatisch als grob. Entscheidend sind die konkreten Umstände und die Gefahr für andere.
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