Graz verhängt Haushaltssperre wegen 35,9 Millionen Euro Mehrkosten in der Behindertenhilfe

Graz verhängt Haushaltssperre wegen 35,9 Millionen Euro Mehrkosten in der Behindertenhilfe
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Category: Financial
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Die Stadt Graz hat eine Haushaltssperre verhängt. Finanzstadtrat Manfred Eber (KPÖ) legte am Montag konkretere Zahlen sowie genauere Gründe für diesen Schritt vor. Demnach ist die Summe, die bisher nicht in der städtischen Liquiditätsplanung berücksichtigt war, auf 35,9 Millionen Euro angestiegen. Zusätzliche Millionenbelastung im Bereich der Behindertenhilfe Ausgangspunkt war eine Prognose des zuständigen Referats für Behindertenhilfe von Mitte Juli. Zu diesem Zeitpunkt waren zusätzliche Auszahlungen von rund 32 Millionen Euro im Bereich des Steiermärkischen Behindertengesetzes (StBHG) zu erwarten. Dieser Betrag ist in den internen Hochrechnungen der Stadt in der Folge auf rund 35,9 Millionen Euro angestiegen. Die Stadt Graz geht in diesem gesetzlichen Bereich in Vorleistung und erhält vom Land Steiermark rund 60 Prozent der gesamten Ausgaben im Folgejahr refundiert. Als Grund für die zusätzliche Belastung nannte Eber eine rückwirkende Anpassung der Tagsätze, die das Land Steiermark im Juni beschlossen und bekanntgegeben hatte. In der Folge mussten zahlreiche bereits erlassene Bescheide rückwirkend angepasst werden, entsprechende Differenzbeträge waren nachzuzahlen. Zusätzlich verwies Eber auf einen Abarbeitungsrückstand aus dem Jahr 2025. Dieser Rückstand konnte im ersten Halbjahr 2026 unter anderem durch zusätzlichen Personaleinsatz schrittweise aufgearbeitet werden, was ebenfalls zu der nun aufgelaufenen Summe beigetragen habe. Die genaue Aufteilung der zusätzlichen Belastung auf die einzelnen Ursachen wird laut Eber noch vom zuständigen Referat detailliert aufgearbeitet. Die konkreten Zahlen sollen in den kommenden Tagen vorliegen. Am Freitag soll in einer Stadtregierungssitzung über die weitere Vorgehensweise gesprochen werden. Widerspruch aus dem Sozialressort des Landes Das Sozialressort des Landes Steiermark äußerte auf Nachfrage der Austria Presse Agentur, die von der Stadt vorgebrachte Begründung sei noch immer nicht logisch. Aus Sicht des Landes sei eine jährliche Valorisierung natürlich in ein Budget einzupreisen und komme nicht unerwartet. Als weiteres Argument führte das Land an, dass die Tagsätze für 2026 bereits am 30. April und nicht erst im Juni beschlossen worden seien. Lediglich die Tagsätze für 2025 seien tatsächlich erst im Juni jenes Jahres festgelegt worden, was auf das Budgetprovisorium nach der Landtagswahl im Spätherbst 2024 zurückzuführen sei. Refundierungssystem zwischen Land und Kommunen Grundsätzlich beruht die Finanzierung von Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz auf einem Zusammenspiel von Land und Kommunen. Träger von Einrichtungen der Behindertenhilfe stellen ihre erbrachten Leistungen auf Basis festgelegter Tagsätze in Rechnung, die von den zuständigen Gemeinden zunächst beglichen werden. Diese Tagsätze werden vom Land periodisch angepasst, um etwa gestiegene Personal- und Betriebskosten der Einrichtungen abzubilden. Da die Städte und Gemeinden zunächst in Vorleistung treten und erst im Folgejahr einen Teil der Ausgaben vom Land zurückerhalten, entsteht bei nachträglichen Anpassungen der Tagsätze regelmäßig ein zeitlicher Versatz zwischen Auszahlung und Refundierung. Werden Tagsätze rückwirkend erhöht, müssen bereits erlassene Bescheide neu berechnet und Differenzbeträge nachträglich beglichen werden. Solche rückwirkenden Anpassungen können in der kommunalen Liquiditätsplanung zu Verschiebungen führen, insbesondere wenn die endgültige Höhe der Tagsätze erst nach der ursprünglichen Budgeterstellung feststeht. Bei angespannter Haushaltslage kann dies dazu beitragen, dass Kommunen kurzfristig auf Instrumente wie eine Haushaltssperre zurückgreifen, um die Ausgabendynamik zu steuern, bis die tatsächliche Höhe der Belastungen feststeht. Bedeutung einer Haushaltssperre Eine Haushaltssperre ist ein verwaltungsinternes Instrument, mit dem eine Gebietskörperschaft geplante oder bereits budgetierte Ausgaben vorübergehend einschränkt oder aussetzt. Sie kommt typischerweise dann zum Einsatz, wenn absehbar ist, dass die tatsächlichen Ausgaben die ursprüngliche Finanzplanung übersteigen könnten, oder wenn Einnahmen geringer ausfallen als budgetiert. Ziel einer solchen

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